VorschriftenStilblüten der Bürokratie
Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet. (Kommentar zum Bundesreisekostengesetz) Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar. (Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung) Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von §16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuhiehen. (Bundessteuerblatt) Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente. (Verbandsblatt des Bayrischen Einzelhandels) In Nr. 2 ist in Spalte 2 das Wort Parkplatz durch die Worte Platz zum Parken zu ersetzen. (Ausschussempfehlung zum Bußgeldkatalog) Das Lutschen eines Hustenbonbons durch einen erkälteten Zeugen stellt keine Ungebühr im Sinne von §178 GVG dar. (Beschluss des OLG Schleswig) Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich in ihr mindestens eine Schildlaus befindet, die nachweislich nicht tot ist. (Der Hobbygärtner) Ausfuhrbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt. (Protokoll im Wirtschaftsministerium) Margarine im Sinne dieser Leitsätze ist Margarine im Sinne des Margarinegestzes. (Deutsches Lebensmittelbuch) Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet (BFH BStBl 85, 331). Ein Verschollener hat seinen Wohnsitz bei der Ehefrau (FG Düsseldorf EFG 58, 144). (Kommentar zur Abgabenordnung von Klein/Orlopp) An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz) Die Fürsorge umfasst den lebenden Menschen einschließlich der Abwicklung des gelebt habenden Menschen. (Vorschrift Kriegsgräberfürsorge) Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung nach Geschlechtern. (Info des Deutschen Lehrerverbandes Hessen) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt. (Gesetz über die Anpassung von Versorgungsbezügen) |
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